Bewertungs-Butler

Ratgeber

Dürfen Sie Ihre Gäste um eine Bewertung bitten?

21. August 2026 · 5 Minuten Lesezeit

Die kurze Antwort: ja. Die längere Antwort erklärt, warum der Aufsteller mit „10 Prozent auf die nächste Bestellung" Sie beide Bewertungen kosten kann.

Fragen dürfen Sie

Es gibt kein Verbot, Gäste um eine Bewertung zu bitten. Ein Aufsteller an der Theke, ein QR-Code auf dem Kassenbon, ein Satz beim Verabschieden: alles zulässig, solange Sie nichts dafür geben und alle fragen.

Das ist auch der wirksamste Hebel, den Sie haben. Denn was Google beim Ranking tatsächlich zählt, ist die Anzahl und die Güte der Rezensionen, nicht die Antwort darauf.

Je mehr Rezensionen und positive Bewertungen Ihr Unternehmen erhält, desto besser kann das Ranking in lokalen Suchergebnissen ausfallen. Google, Ranking in lokalen Suchergebnissen auf Google verbessern, Abschnitt Bekanntheit/Beliebtheit

Was Sie nicht dürfen: etwas dafür geben

Der Aufsteller mit „Bewerten Sie uns und bekommen Sie 10 Prozent auf die nächste Bestellung" ist der häufigste Fehler, und er ist teuer. Google verbietet Anreize ausdrücklich, und zwar in jeder Form: Geld, Rabatt, Freigetränk, Nachtisch.

Das Verbot ist nicht symbolisch. Google behandelt eine so entstandene Bewertung als manipuliert und entfernt sie.

Anreize bieten, etwa Zahlungen, Rabatte, kostenlose Produkte und/oder Dienstleistungen, für das Veröffentlichen einer Rezension oder die Überarbeitung bzw. Entfernung einer negativen Rezension Google, Richtlinien für von Maps-Nutzern veröffentlichte Inhalte, Abschnitt Gefälschte Interaktionen (was Händlern nicht gestattet ist)

Und was passiert dann

Es trifft nicht nur die eine Bewertung. Wenn ein Muster erkennbar wird, stehen alle auf dem Spiel, die auf demselben Weg entstanden sind. Sie hätten dann Geld oder Ware verschenkt und stünden am Ende schlechter da als vorher.

Der Grund für das Verbot leuchtet ein, sobald man die Seite des Lesers einnimmt: Eine Bewertung ist nur etwas wert, solange sie nicht gekauft ist. Was den Wert ausmacht, ist genau das, was der Rabatt zerstört.

Manipulierte Bewertungen umfassen auch Rezensionen, die durch Anreize motiviert oder voreingenommen sind. Diese sind nicht zulässig und werden aus Google Maps entfernt. Google, Richtlinien für von Maps-Nutzern veröffentlichte Inhalte, Abschnitt Manipulation von Bewertungen

Der Fehler, den fast niemand für einen hält

Es gibt eine Variante, die harmloser wirkt und es nicht ist: nur die zufriedenen Gäste zu fragen. Wer erst nachfühlt, ob es geschmeckt hat, und den Bewertungslink nur dann herausgibt, filtert seine Bewertungen vor.

Das Ergebnis sieht aus wie ein Durchschnitt und ist keiner. Google verlangt, dass Bewertungen unvoreingenommen sind, und im Zweifel steht am Ende dasselbe wie beim Rabatt: manipuliert und entfernt. Fragen Sie alle oder niemanden.

Rezensionen und Bewertungen müssen auf tatsächlichen Erfahrungen mit einem Unternehmen beruhen und authentisch und unvoreingenommen sein. Google, Richtlinien für von Maps-Nutzern veröffentlichte Inhalte

Wo es vom Ärger zur Abmahnung wird

Bis hierhin ging es um Googles Hausrecht: schlimmstenfalls sind die Bewertungen weg. Eine Stufe darüber wird es rechtlich, und dort geht es nicht mehr um Löschungen, sondern um Wettbewerbsrecht.

Bewertungen selbst schreiben, Bewertungen kaufen, jemanden dafür bezahlen: Das steht im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG in einer Liste von Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. „Stets" heißt, dass keine Abwägung stattfindet und es auf die Umstände nicht ankommt. Abgemahnt wird typischerweise von einem Mitbewerber, und das kostet mehr als jede Marketingmaßnahme, die Sie sich dafür gespart hätten.

Dieselbe Vorschrift erfasst auch die falsche Darstellung von Bewertungen. Das ist der Grund, warum auf unserer Startseite keine erfundene Kundenstimme steht: Wir haben noch keine Kunden, und eine erfundene wäre genau das.

die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 23c

Was tatsächlich funktioniert

Ohne Anreiz, ohne Vorauswahl, ohne rechtliches Risiko bleibt genug übrig:

Fundstellen

Jede Aussage in diesem Beitrag lässt sich nachschlagen. Hier stehen die Quellen, aus denen sie stammt, mit dem Datum, an dem wir sie zuletzt geprüft haben.

  1. Google, Ranking in lokalen Suchergebnissen auf Google verbessern, Abschnitt Bekanntheit/Beliebtheit https://support.google.com/business/answer/7091?hl=de geprüft am 21. August 2026
  2. Google, Richtlinien für von Maps-Nutzern veröffentlichte Inhalte, Abschnitt Gefälschte Interaktionen (was Händlern nicht gestattet ist) https://support.google.com/contributionpolicy/answer/7400114?hl=de geprüft am 21. August 2026
  3. Google, Richtlinien für von Maps-Nutzern veröffentlichte Inhalte, Abschnitt Manipulation von Bewertungen https://support.google.com/contributionpolicy/answer/7400114?hl=de geprüft am 21. August 2026
  4. Google, Richtlinien für von Maps-Nutzern veröffentlichte Inhalte https://support.google.com/contributionpolicy/answer/7400114?hl=de geprüft am 21. August 2026
  5. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 23c https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang.html geprüft am 21. August 2026

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Auf eine 1-Stern-Bewertung richtig antworten

21. August 2026 · 6 Min.

Vier Sätze in einer Reihenfolge, die deeskaliert. Denn die Antwort schreiben Sie nicht für den, der die Bewertung geschrieben hat, sondern für die nächsten zweihundert, die sie lesen.

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